Essenszuschüsse / Restaurantschecks

Jeder Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Arbeitnehmern einen Essenszuschuss in Form von Essensgutscheinen zukommen zu lassen. Nachweislich fördern Pausen die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit der Mitarbeitenden. Daher gibt der Staat Unternehmen die Möglichkeit, Arbeitnehmende steuerbegünstigt und sozialversicherungsfrei bei den Verpflegungskosten zu unterstützen. Aktuell beträgt der maximal geförderte Mahlzeitenwert pro Monat 108,45 € (2024) bzw. 7,23 € pro Tag. Es empfiehlt sich hierbei die Anwendung der sog. 15er Regel bei Vollzeitkräften (5-Tage-Woche). In diesem Fall werden pro Monat maximal 15 Marken ausgegeben.

Der Scheckbetrag bzw. der digitale Essenszuschuss (7,23 EUR) setzt sich zusammen aus 4,13 EUR (ab 01.01.2024 gültig) – mit 25% vom Arbeitgeber pauschal zu versteuerndem Sachwertbezug und weiteren 3,10 EUR steuer- und sozialversicherungsfreiem Essenzuschuss vom Arbeitgeber. Dabei stehen dem Arbeitgeber die analoge (Restaurantscheck in Papierform) wie auch eine digitale Handhabe zur Verfügung.

Welche der beiden Formen in der Praxis zum Einsatz kommt, wird in der Benefit-Konzeption mit dem Arbeitgeber festgelegt.

Essenszuschüsse / Restaurantschecks sind auch in Form einer Entgeltumwandlung darstellbar. Das heißt der Mitarbeitende wandelt steuer- und sozialversicherungspflichtigen Barlohn in steuerfreien Sachwert (in Form eines Restaurantschecks) um. Für Arbeitgeber eine kostenneutrale Herangehensweise, für den Mitarbeitenden bedeutet es mehr NETTO.

Hier wird’s erklärt!